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Mandanteninformationen nach DL-InfoV


Kanzlei - Zweigniederlassung


Steiniger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
HRB 2776 Amtsgericht Amberg
Rechtsanwalt Manfred Uwe Müller, Geschäftsführer
Rechtsanwalt Peter Steiniger, Prokurist (als freier Mitarbeiter)

Kanzlei Schwandorf
Höflingerstrasse 12
92421 Schwandorf

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Telefon:09431/71500

Telefax. 09431/715050


Umsatzsteuernummer


USt.-ldNr. DE 210345768


Rechtsanwaltskammer


Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Str. 115
90429 Nürnberg
Telefon 0911 / 926 33 -0
Telefax 0911 / 926 33 -33
Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Mandatsbedingungen


pdfMandatsauftrag und Vollmacht
Mandatsauftrag und Vollmacht der Steiniger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zum Download
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Berufshaftpflichtversicherung


Bayerische Versicherungsbank Aktiengesellschaft
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Königinstraße 28
80802 München
Telefon 089 / 3800-0
Telefax 089 / 3800-3425
Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Versicherungsnummer GHV 70/0459/7007856/202
Versicherungssumme:
max. 2.500.000,-- € pro Versicherungsfall / max. 10.000.000,--  pro Jahr

Rechtsanwaltsgesellschaften mbH sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2.500.000,00 € pro Versicherungsfall zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus $ 51 BRAO.


Gesetzestexte


Hier können Sie einschlägige Gesetzestexte einsehen:

 


Gebrauchtwagenkauf


Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler


Der Kauf bei einem Händler bietet den Vorteil, dass dieser den privaten Käufer gegenüber mindestens für ein Jahr für Sachmängel haften muss (gesetzliche Sachmängelhaftung). Soweit ein Sachmangel vorliegt, hat man Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. man kann z.B. die kostenlose Reparatur durch den verkaufenden Händler verlangen. Unter Umständen besteht sogar das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Voraussetzung für die Haftung des Händlers ist allerdings, dass der Sachmängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag. Zu Gunsten des privaten Käufers (Verbraucher) tritt eine gesetzliche Vermutung ein: Dritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auf, so wird zunächst vermutet, dass er schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Allerdings kann der Händler das Gegenteil beweisen, nämlich dass der Mangel erst nach Übergabe eingetreten ist. Dies ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisbar.

Zu differenzieren ist allerdings bei der Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Normale "Gebrauchtsspuren" fallen jedenfalls nicht darunter (beispielsweise eine Lackfehler bei einem älteren Fahrzeug etc.). Das gleiche gilt für üblichen Verschleiß, wie ein abgenutzter Kupplungsbelag bei einem 80.000 km-Auto. Die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, muss daher immer im Einzelfall geklärt werden, wobei wir Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne behilflich sind. Für Mängel, die einem Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt waren, haftet der Verkäufer nicht.


Gebrauchtwagenkauf - Garantie


Viele Händler bieten zusätzliche Gebrauchtwagengarantien an. Sie ist trotz der "Sachmängelhaftung" nicht überflüssig, da gesetzliche Ansprüche immer nur Mängel betreffen, die bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlagen. Der Garantieumfang variiert von Garantie zu Garantie. Es ist mithin ratsam, die Garantie detailliert zu prüfen und festzustellen, ob alle erforderlichen Risiken abgesichert sind. In der Regel wird durch eine Gebrauchtwagengarantie auch kein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges oder Minderung des Kaufpreises gewährt. Meistens besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Lohn- und gegebenenfalls Materialkosten. Welche Baugruppe und Teile in die jeweilige Garantie des Händlers fallen, ist aus den verwendeten Garantiebedingungen zu entnehmen, die genau geprüft werden sollten.


Gebrauchtwagenkauf von Privat


Im Gegensatz zu einem gewerblichen Händler muss ein privater Verkäufer nicht generell für Sachmängel haften. Er kann durch eine entsprechende Klausel in einem Kaufvertrag die Haftung ausschließen. Der Zusatz "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" (Beispiel) zeichnet einen privaten Verkäufer von seiner Haftung frei. Bei einem derartigen Haftungsausschluss, der auch anders formuliert werden kann, können Gewährleistungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der private Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt und der Käufer dies letztendlich beweisen kann, was schwierig sein dürfte. Ebenso können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn eine Eigenschaft am Fahrzeug fehlt, für die der Verkäufer ausdrücklich haften wollte (Zusicherung bzw. Garantieübernahme).


Gebrauchtwagenkauf im Internet


Online-Gebrauchtwagenbörsen haben einen großen Vorteil: Man hat jederzeit schnellen Zugriff auf ein sehr großes Angebot. Wenn es aber letztendlich daraum geht, einen Kauf zu tätigen, sollte man aus der Ferner -allein von Fotos und Beschreibungen des Verkäufers - nicht auf den Farzeugzustand schließen. Hüten Sie sich vor allzuschnellen Mails, die bereits auf den Kaufvertragsabschluss abzielen wie z.B. "ich kaufe ihr Fahrzeug" oder "den nehme ich." Schon mit derartigen Worten schließen Sie einen Kaufvertrag ab oder geben en Angebot ab, dass der Verkäufern nur noch annehmen muss, obwohl Sie das Fahrzeug nicht gesehen haben.

Anders läuft es bei einer Internetversteigerung. Der Verkäufer erklärt durch sein Angebot im Internet seinen Willen dazu, einen Kaufvertrag abzuschließen. Dieses Angebot nimmt der Ersteigerer durch Zuschlag an und ist dann an den Kaufvertrag gebunden. Dadurch ist er verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und das Fahrzeug abzunehmen.


Bußgeld in Europa


Am 06.07.2011 hat das europäische Parlament einem EU-Richtlinienentwurf zugestimmt, der die grenzüberschreitende Verfolgung von bestimmten Verkehrsverstößen (wie Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Verstöße gegen die Helmpflicht und telefonieren mit Handy am Steuer ohne Freisprechanlage) erleichtert. Wesentlicher Inhalt der aktuellen Richtlinie ist die Errichtung einer zentralen Datenbank, über die sämtliche Fahrzeughalterdaten in der EU abgerufen werden können. In der Praxis wird sich dies für deutsche Autofahrer vor allem dahingehend auswirken, dass ausländische Behörden bei den oben genannten Verstößen noch schneller an die Daten der KFZ-Halter gelangen und Bußgeldbescheide aus dem Ausland zügiger zugestellt werden können. Die neue Richtlinie muss innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden und wird somit spätestens 2013 praxisrelevant.  Die genannte Richtlinie enthält allerdings keine neuen Regelungen zur EU-weiten Vollstreckung, sondern beschränkt sich nur auf den KFZ-Halterdatenaustausch.  Insoweit sind einige Medienberichte, wonach mit der neuen Richtlinie auch die Vollstreckung von Geldbußen möglich sei, nicht korrekt und missverständlich.

Die Vollstreckung von nichtbezahlten Geldbußen ist bereits seit dem 28.10.2010 möglich. Betroffene, die einen Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland erhalten, sollten diesen daher nicht ignorieren, sondern möglichst bezahlen, um eine spätere Erhöhung des Bußgeldbetrages zu vermeiden oder in begründeten Fällen dagegen Einspruch einlegen, insbesondere unter Mithilfe eines ADAC-Vertragsanwaltes bzw. eines Fachanwaltes. Selbst wenn der ausländische Bußgeldbescheid - z.B. beim Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses - in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, kann eine Vollstreckung vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist immer noch im Tatortland erfolgen, z.B. bei einer Verkehrskontrolle. Dies sollte bei häufigen Reisen in das betreffende Land berücksichtigt werden.


pdfADAC Tabelle - Bußgelder für Verkehrssünden im Ausland (zum download)
2011-ADAC-Tabelle-Verkehrssünden-Auslan[...].pdf
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Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Was bedeutet das? Können ab sofort alle Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland volllstreckt werden? Was ist, wenn mein Verkehrsverstoß vor dem 28.10.2010 begangen wurde?

Gemäß § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).

In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dassder zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Einwände gegen den Tatvorwurf und die Ahndung können ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden. Zudem müssen die dort geltenden Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch das BfJ wird die materielle Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Ahndung nicht mehr geprüft.

Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt (§ 87c Abs. 1 IRG). Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden (§ 87 f Abs. 4 IRG). Im Rahmen dieser Anhörung kann (und sollte) der Betroffene eventuell vorliegende Nachweise vorlegen, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis ergibt, also z. B. den ausländischen Bescheid über eine (bedingt durch die Halterhaftung im Tatortland) erfolglose Einspruchseinlegung oder Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführt wurde (z. B. fremdsprachige Bußgeldbescheide). Wichtig ist es deshalb, dass der Betroffene aus Beweisgründen den einschlägigen Schriftverkehr aufbewahrt.

Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen.


Temporegel Europa

 


Fahreigungsregister -

Punkte ab 01.05.2014


 

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Das Inkrafttreten des neuen Fahreignungsregisters erfolgt am 01.05.2014. Während heute alle Ordnungswidrigkeiten ab 40,00 € sowie alle Straftaten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr eingetragen werden, können ab dem 01.05.2014 nur noch Ordnungswirdigkeiten eingetragen werden, die in neuen Anlage 13 FeV erfasst sind. Die neue Eintragungsgrenze beträgt 60,00 €. Bei Straftaten wird jede Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat (Eingriff oder Gefährdung des Strassenverkehrs, Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingetragen. Sonstige in Anlage 13 FeV benannte Straftaten werden nur eingetragen, wenn auch der Führerschein entzogen, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.


Gleichzeitig werden die Verkehrsverstöße neu bewertet und die Tilgungsfristen einfacher geregelt. Einträge in die Verkehrssünderkartei erfolgen in Zukunft nur noch dann, wenn die Verkehrssicherheit betroffen ist. Die heutige Koppelung der Eintragung an die Höhe des Bußgeldes entfällt damit. Deshalb wird es beispielsweise für das Einfahren in eine Umweltzone künftig keine Punkte in Flensburg mehr geben; das Bußgeld aber bleibt. Für besonders schwere Verstöße und Straftaten im Straßenverkehr sieht das neue System drei Punkte vor. Für andere Delikte wie zum Beispiel das Handy am Steuer gibt es nach der Neuregelung einen Punkt. Für mehr Transparenz sollen klare Tilgungsfristen sorgen. Mit dem neuen Modell wird man bei vier Punkten ermahnt, bei sechs Punkten gibt es eine Verwarnung mit angeordneter Teilnahme des Aufbauseminars. Bei acht Punkten heißt es: Führerschein abgeben


Was wird nicht mehr eingetragen?


Taten, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch. Damit werden eingetragene Punkte gelöscht, die wegen einer in Zukunft nicht mehr eintragungsfähigen Tat erfasst sind (z.B. 1 Punkt für Verstoß wegen Umweltzone). Zudem reduziert sich das Register bei mehreren Eintragungen um solche Delikte, die dann nicht eintragungsfähig sind (Beispiel: Punktekonto weist aktuell 10 Punkte aus, davon 5 Punkte wegen Beleidigung und 1 Punkt wegen Umweltzone - bleiben nur noch 4 Punkte nach der alten Punktebewertung, die mit der Punktereform umgerechnet werden).

 

Folgende Straftaten werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen:

  • Beleidigung im Straßenverkehr.
  • Unfallflucht nach Parkrempler (soweit ohne Fahrverbot).
  • Unfall mit leichten Verletzungen (soweit ohne Fahrverbot).

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen:

  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €).
  • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €).
  • Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €).
  • Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €).
  • fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €).
  • Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €).
  • Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen die Bestimmungen über Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €).

 


Maßnahmenkatalog


Im alten wie auch im neuen Recht sind drei Stufen vorgesehen. Danach gilt:

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 Wichtig: Für das Ergreifen der Maßnahmen kommt es  auf das Datum der Tatbegehung, nicht auf Datum der Rechtskraft an. Die Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Tat später rechtskräftig geahndet wird.

  • Drei Maßnahmenstufen: Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe/gelb), wird dann eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten. Beim Punktestand von 6 oder 7 (2. Stufe/rot) wird eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe/schwarz) wird zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
  • Von sieben auf drei Kategorien: Der Entwurf sieht vor, zwischen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne oder mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Die jeweiligen Verstöße werden mit einem Punkt, zwei oder drei Punkten bewertet. Das verringert die Komplexität von Berechnungen. Ein auf nur drei Kategorien basierendes System trägt zudem der Erkenntnis Rechnung, dass das Verkehrssicherheitsrisiko eines Betroffenen nicht von der Anzahl der Punkte im heutigen System, sondern von der Anzahl der Eintragungen abhängt. Das erklärt, warum eine gröbere Einstufung der Verstöße ausreicht.
  • Ordnungswidrigkeiten mit bisher 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot sollen künftig als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße mit einem Punkt bewertet werden. Ordnungswidrigkeiten mit bisher 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sollen künftig als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße eingestuft werden und mit zwei Punkten bewertet werden. Schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sind eine eigene Kategorie, die künftig mit drei Punkten bewertet wird.
  • Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht:
  1. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  2. Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  3. besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  4. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 3,5 Jahre, davon 2,5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist (entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages).
  5. verwaltungsbehördliche Entscheidungen – 10 Jahre (wie bisher).

 


Umrechnung alter Eintragungen


Umrechnung ab dem 01.05.2014:

 

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Neue Punktebewertung


 

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Heute werden für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte, für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen; dies regelt die Anlage 13 der FeV.

 

Für Eintragungen ab 01.05.2014 gilt:


Punkteabbau durch Seminar?



Tipp: Punkterabatt noch vor dem 01.05.2014 durch rechtzeitige Teilnahme sichern!

Nach bisherigem Recht besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abzubauen (§ 4 Abs. 4 StVG). Nach dem Tattagsprinzip verhindert die Begehung eines neuen Verstoßes den Abbau, wenn hierdurch der Schwellenwert erreicht und der Verstoß geahndet wird. Wer nach bisherigem Recht eine solche Maßnahme erfolgreich absolviert und die Teilnahmebescheinigung vor dem 01.05.2014 der Behörde vorgelegt hat, dessen Rabatt wird bei der Umstellung seiner alten Punkte berücksichtigt (§ 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG a.F.).

Nach neuem Recht wird 1 Punkt abgezogen, wenn bei einem Punktestand von 4 oder 5 Punkten freiwillig an einem Fahreignungsseminar nach § 28a StVG teilgenommen wird (§ 4 Abs. 7a StVG n.F.). Ein Punkterabatt nach altem Recht in den letzten 5 Jahren steht einem neuerlichen Rabatt entgegen (§ 65 Abs. 3 Nr. 5b StVG n.F.).

 


Die neuen Tilgungsfristen


Nach geltendem Recht bleiben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist führen dabei zur Verlängerung der Eintragungsdauer bis zu 5 Jahren, bei Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten gibt es dagegen keine absolute Obergrenze.

Ab 01.05.2014 werden starre Tilgungsfristen gelten, also ohne Verlängerung durch neue Taten:

 

punktereform-tilgungsfristen-im-vergleich

 


Was wird teuerer?


 

Delikte, die heute unter der neuen Eintragungsgrenze von € 60,- liegen und wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit weiterhin eingetragen werden, insbesondere:

Handyverstoß von 40 € auf 60 €
Winterreifenpflicht von 40 € auf 60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen von 40 € auf 60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen bei Gefährdung von 50 € auf 70 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht von 40 € auf 60 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei Gefährdung von 50 € auf 70 €
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt von 50 € auf 70 €
Vorfahrtverstoß von 50 € auf 70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €
Fahren ohne Zulassung von 50 € auf 70 €
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten  von 50 € auf 60 €
HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen von 40 € auf 60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) von 50 € auf 70 €

 

Delikte, die in Zukunft nicht mehr eingetragen werden und deren Punktewegfall kompensiert werden soll:

Umweltzone von 40 € auf 80 €
fehlendes Kennzeichen von 40 € auf 60 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage von 50 € auf 65 €
Kennzeichen abgedeckt von 50 € auf 65 €
Behinderung durch Parken in Feuerwehrzufahrt von 50 € auf 65 €
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw von 380 € auf 570 €

Promille / Alkohol


Die Strafen für Trunkenheitsfahrten richten sich maßgeblich danach, wie hoch zum Zeitpunkt der Tat die Blutalkoholkonzentration (BAK) beim Fahrer war.

0,0 - 0,2 Promille
In § 24 c StVG ist ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger festgelegt. Ein erstmaliger Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 250,00 € und zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Folge haben. Außerdem droht die Verlängerung der Probezeit für die Fahrerlaubnis auf Probe um weitere 2 Jahre.

0,3 Promille
Zwischen 0,3 Promille und weniger als 0,5 Promille droht zunächst keine Strafe. Sofern allerdings alkoholbedingte Ausfallerescheinungen bzw. Fahrfehler festgestellt werden ist es nicht unwahrscheinlich, dass relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. In der Regel wird dies im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Gutachter festzustellen sein. Es kann allerdings auch ausreichen, dass durch Zeugen nachgewiesen wird, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler vorgelegen haben. Strafrechtliche Folgen einer solchen Tat können Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis sein. Außerdem werden 7 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

0,5 Promille
Bei einer Alkoholisierung von 0,5 - 1,09 Promille wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a StVG eingeleitet. Bei Ersttätern droht eine Bestrafung mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 € sowie 4 Punkte im Verkehrszentralregister. Hinzukommt ein Monat Fahrverbot.

Wiederholungstäter haben mit einem Bußgeld von bis zu 1.500,00 € und drei Monaen Fahrverbot zu rechnen. Im Übrigen dürfte bei Wiederholungstätern (zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss innerhalb von 10 Jahren) seitens der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) angeordnet werden. Wird diese nicht mit Erfolg durchgeführt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

1,1 Promille
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille geht man von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Diese wird unwiderleglich vermutet mit der Folge, dass sich der Täter nicht mit der Behauptung oder dem Beweis entlasten kann, er sei trotz Alkohol noch sicher gefahren.
Als Strafen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. Hinzukommen in der Regel 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

1,6 Promille
Fährt ein Fahrer mit 1,6 Promille oder mehr, so ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) anzuordnen. Die Anordnung der Durchführung einer MPU ist allerdings auch unterhalb dieses Wertes durch die Führerscheinbehörde möglich.

1,9 - 2,2 Promille
Bei einer Fahrt mit einer BAK von 1,9 - 2,2 Promille droht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Allerdings ist dies kein feststehender Wert sondern ist vom Gericht individuell zu beurteilen. Eine Verurteilung wegen Vorsatz hat zur Folge, dass eine höhere Strafe ausgesprochen wird. In der Regel ist auch davon auszugehen, dass eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis droht, als bei fahrlässiger Tatbegehung.


Ein Autofahrer, der mit 0,54 Promille Alkohol im Blut erwischt worden war, stieß beim Amtsgericht auf Verständnis und kam gegen eine Erhöhung des Bußgelds an dem zunächst verhängten Fahrverbot vorbei. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss befand.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, sei regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen.
Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschl. v. 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).
Da die Richter auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf.