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Bei einem Rechtsforum in München diskutierten Experten über die Anforderungen an die unterschiedlichen Blitzgeräte, die deutschlandweit eingesetzt werden. Zur Zeit sind 4,1 Millionen Geschwindigkeitsverstöße in Flensburg registriert, die von 36 unterschiedlichen Gerätetypen gemessen wurden.

Beim ADAC-Rechtsforum wurde darüber debattiert, dass die eindeutige Zuordnung des gewonnenen Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug nicht immer sichergestellt ist und damit das rechtsstaatliche Bedürfnis des Einzelnen an diesem Zuordnungsbedürfnis verletzt wird. Und genau hier liegt das Problem.

Die Gerichte befassen sich zunehmend mit dem Blitzer PoliScan. Dieses Messgerät ist in die Kritik geraten, da nach Meinung vieler Gutachter vor allem dann Probleme bei der Zuordnung entstehen, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge auf dem Messfoto befinden. Eine eindeutige Zuordnung des Messwertes sei in diesen Fällen nicht sichergestellt.
Der Grund liegt darin, dass das Messfoto einige Meter nach der eigentlichen Messstelle aufgenommen wird. Aus diesem Grund forderten die anwesenden Richter, Rechtsanwälte und Sachverständige eine umfangreiche Dokumentation der Messung, um das Messergebnis im konkreten Einzelfall überprüfen zu können.

Nur bei entsprechender Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Messung können die Messergebnisse und die Verkehrsüberwachung als Beitrag für die Verkehrssicherheit in der Öffentlichkeit akzeptiert werden.


Bei Lasermessung gilt "4-Augen-Prinzip" nicht!


Eine neue Entscheidung betreffend Messungen mit Lasermessgerät hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm getroffen und damit die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des AG Detmold als unbegründet verworfen.

Das Oberlandesgericht bekundete, dass es ein "4-Augen-Prinzip" nicht gibt. Mithin muss bei der Ablesung von Geschwindigkeitswerten von einem Lasermessgerät und bei der Übertragung ein Protokoll keine Kontrolle durch einen zweiten Polizisten vorgenommen werden. Entscheidend seien ausschließlich die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Der Beweis dahingehend, dass die vom Lasermessgerät angezeigte Geschwindigkeit und die Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug im Einzelfall zutreffend ist, kann auch durch die Zeugenaussage des messenden Polizeibeamten geklärt werden. Es existiert kein Beweisverbot, dass die Verwertung eines allein von einem - und ohne Kontrolle durch einen weiteren - Polizeibeamten festgestellten Messwertes untersage. Wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebe es auch keine Beweisregel, die ein derartiges "4-Augen-Prinzip" als Voraussetzung für gerichtliche Feststellungen bei Messungen bei einem Lasermessgerät vorschreibe (Beschluss vom 21.06.2012).


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"Blitzer Radarfalle" - Google News

19. März 2024

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