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Gebrauchtwagenkauf


Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler


Der Kauf bei einem Händler bietet den Vorteil, dass dieser den privaten Käufer gegenüber mindestens für ein Jahr für Sachmängel haften muss (gesetzliche Sachmängelhaftung). Soweit ein Sachmangel vorliegt, hat man Anspruch auf Nacherfüllung, d.h. man kann z.B. die kostenlose Reparatur durch den verkaufenden Händler verlangen. Unter Umständen besteht sogar das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Voraussetzung für die Haftung des Händlers ist allerdings, dass der Sachmängel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag. Zu Gunsten des privaten Käufers (Verbraucher) tritt eine gesetzliche Vermutung ein: Dritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auf, so wird zunächst vermutet, dass er schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen hat. Allerdings kann der Händler das Gegenteil beweisen, nämlich dass der Mangel erst nach Übergabe eingetreten ist. Dies ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beweisbar.

Zu differenzieren ist allerdings bei der Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Normale "Gebrauchtsspuren" fallen jedenfalls nicht darunter (beispielsweise eine Lackfehler bei einem älteren Fahrzeug etc.). Das gleiche gilt für üblichen Verschleiß, wie ein abgenutzter Kupplungsbelag bei einem 80.000 km-Auto. Die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, muss daher immer im Einzelfall geklärt werden, wobei wir Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne behilflich sind. Für Mängel, die einem Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt waren, haftet der Verkäufer nicht.


Gebrauchtwagenkauf - Garantie


Viele Händler bieten zusätzliche Gebrauchtwagengarantien an. Sie ist trotz der "Sachmängelhaftung" nicht überflüssig, da gesetzliche Ansprüche immer nur Mängel betreffen, die bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlagen. Der Garantieumfang variiert von Garantie zu Garantie. Es ist mithin ratsam, die Garantie detailliert zu prüfen und festzustellen, ob alle erforderlichen Risiken abgesichert sind. In der Regel wird durch eine Gebrauchtwagengarantie auch kein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges oder Minderung des Kaufpreises gewährt. Meistens besteht lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Lohn- und gegebenenfalls Materialkosten. Welche Baugruppe und Teile in die jeweilige Garantie des Händlers fallen, ist aus den verwendeten Garantiebedingungen zu entnehmen, die genau geprüft werden sollten.


Gebrauchtwagenkauf von Privat


Im Gegensatz zu einem gewerblichen Händler muss ein privater Verkäufer nicht generell für Sachmängel haften. Er kann durch eine entsprechende Klausel in einem Kaufvertrag die Haftung ausschließen. Der Zusatz "das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft" (Beispiel) zeichnet einen privaten Verkäufer von seiner Haftung frei. Bei einem derartigen Haftungsausschluss, der auch anders formuliert werden kann, können Gewährleistungsansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn der private Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt und der Käufer dies letztendlich beweisen kann, was schwierig sein dürfte. Ebenso können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn eine Eigenschaft am Fahrzeug fehlt, für die der Verkäufer ausdrücklich haften wollte (Zusicherung bzw. Garantieübernahme).


Gebrauchtwagenkauf im Internet


Online-Gebrauchtwagenbörsen haben einen großen Vorteil: Man hat jederzeit schnellen Zugriff auf ein sehr großes Angebot. Wenn es aber letztendlich daraum geht, einen Kauf zu tätigen, sollte man aus der Ferner -allein von Fotos und Beschreibungen des Verkäufers - nicht auf den Farzeugzustand schließen. Hüten Sie sich vor allzuschnellen Mails, die bereits auf den Kaufvertragsabschluss abzielen wie z.B. "ich kaufe ihr Fahrzeug" oder "den nehme ich." Schon mit derartigen Worten schließen Sie einen Kaufvertrag ab oder geben en Angebot ab, dass der Verkäufern nur noch annehmen muss, obwohl Sie das Fahrzeug nicht gesehen haben.

Anders läuft es bei einer Internetversteigerung. Der Verkäufer erklärt durch sein Angebot im Internet seinen Willen dazu, einen Kaufvertrag abzuschließen. Dieses Angebot nimmt der Ersteigerer durch Zuschlag an und ist dann an den Kaufvertrag gebunden. Dadurch ist er verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und das Fahrzeug abzunehmen.