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Geschwindigkeit


Der Gesetzgeber untersagt es dem Fahrzeugführer, solche technischen Geräte zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Ungeachtet dieser Rechtslage werden immer mehr Navigationssysteme im Handel angeboten, die mit einem POI (Point Of Interest)-Warner  als „Ankündigungsfunktion" ausgestattet sind. Mit dieser Software wird zusätzlich zur Streckenführung auf vorher definierte Standorte hingewiesen; das können beispielsweise Tankstellen, vor allem aber stationäre Messstellen sein, die dann als „Gefahrenstelle" im Display angezeigt werden. Entgegen anders lautender Stellungnahmen der Verkäufer fallen auch Navigationssysteme mit dieser Zusatzfunktion eindeutig unter das Verbot von § 23 Abs.1b StVO.
Um folgende rechtliche Probleme zu vermeiden, sollte die POI-Funktion des Navigationsgerätes deaktiviert und während der Fahrt nicht zuschaltbar sein.

Vom Verbot des § 23 Abs.1b StVO sind alle technischen Geräte erfasst, die ortsbezogen und ohne weiteres Zutun konkretisiert vor Messstellen warnen. Radiomeldungen zu Tempokontrollen fallen nicht unter dieses Verbot, da sie unabhängig vom aktuellen Standort  des Empfängers, also gerade nicht ortsbezogen abgegeben werden.
Auf Grund von Absprachen der Länderinnenminister mit den Radiosendern werden Messstellen oft nicht genau lokalisiert, sondern nur die überwachte Strasse mit Fahrtrichtung durchgesagt. Auch wird meist der Messwagen nicht im Detail beschrieben, da anderenfalls die Suche nach dem beschriebenen Fahrzeug zusätzlich ablenken könnte. Solche allgemein gehaltenen Warnungen vor Messstellen sollen deutlich machen, dass stets und an unterschiedlichsten Stellen gemessen wird, und den Fahrzeugführer zur Einhaltung der Verkehrsvorschriften anhalten.

Überschreitung: km/h
(Beisp.: 75 bei 50 = 25 km/h)
Tatort: geschlossener Ortschaften
Fahrzeugart:
Probezeit:

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Bußgeldrechner nur den Regelsatz berechnet. Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Besondere Umstände wie Probezeit, Sachbeschädigung, Gefährdung oder Voreintragungen bleiben unberücksichtigt. Hierfür stehen wir zur persönlichen und individuellen Beratung zur Verfügung.


Abstandsmessungen


Entdecken Autofahrer auf einer Autobahnbrücke die Videokameras einer Abstandsmessung, so bremsen sie oft. Für den Hintermann ist die Bremsung unerwartet, der Abstand verkürzt sich, ohne dass der Lenker reagieren kann oder muss. Wird er dabei geblitzt, so hieß es bisher oft "Pech gehabt", obwohl ihm keine vorwerfbare Pflichtverletzung angelastet werden kann. Auf den polizeilichen Videos können nämlich solche Situationen nicht immer zuverlässig erkannt werden, so das Fazit einer ADAC-Untersuchung und vieler Versuchsfahrten.

Die Folge können Bußgeldbescheide sein, in denen es dann sinngemäß heißt: „Ihnen wird vorgeworfen, den erforderlichen Sicherheitsabstand um mehr als 5/10 des halben Tachos unterschritten zu haben, wobei sich der Abstand nicht wesentlich geändert hat“. Obwohl der letzte Teil des amtlichen Schreibens in solchen Fällen nicht stimmt, müssen betroffene Autofahrer je nach Anfangsabstand, Geschwindigkeit und Bremskraft 50 bis 100 Euro an Bußgeld bezahlen und kassieren ein bis zwei Punkte in Flensburg.

Deshalb hat der ADAC zwei Sachverständige und Wissenschaftler der Technischen Universität aus München, Prof. Dr. Horst Groll und Dr. Uwe Siart beauftragt, eine auf Bildbearbeitung basierte Auswertemethode für Abstandsmessungen mit Bremsung des Vordermannes zu entwickeln und anhand von Versuchsfahrten auszutesten.

Die inzwischen erfolgreich getestete Auswertemethode für problematische Abstandsmessungen erlaubt es, Bremsungen des Vordermannes im direkten Messbereich vor einer Autobahnbrücke objektiv nachzuweisen, wenn sie denn stattgefunden haben.

Von der neuen Auswertemethode können Autofahrer profitieren, die mit einem knappen, aber bei Kolonnenfahrten durchaus üblichen und daher polizeilich nicht geahndeten Abstand gefahren sind und durch unerwartete Bremsung des Vordermannes mit zu geringem Abstand gemessen wurden. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Anfangsabstand mindestens 25 m bei 100 km/h oder nicht weniger als 35 m bei 140 km/h betragen hat.

Aggressive Drängler können von der neuen Auswertemethode nicht profitieren: Bei Minimalabstand und plötzlicher Bremsung des Vordermannes könnte nämlich eine Karambolage nur noch durch eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver abgewendet werden. Und das würde man sehr gut auf den polizeilichen Videos sehen können.

Geschwindigkeit: km/h
Wertebereich: [1..300]
              Abstand: Meter
Wertebereich: [1..150]
Probezeit:

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