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Promille / Alkohol


Die Strafen für Trunkenheitsfahrten richten sich maßgeblich danach, wie hoch zum Zeitpunkt der Tat die Blutalkoholkonzentration (BAK) beim Fahrer war.

0,0 - 0,2 Promille
In § 24 c StVG ist ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger festgelegt. Ein erstmaliger Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu 250,00 € und zwei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg zur Folge haben. Außerdem droht die Verlängerung der Probezeit für die Fahrerlaubnis auf Probe um weitere 2 Jahre.

0,3 Promille
Zwischen 0,3 Promille und weniger als 0,5 Promille droht zunächst keine Strafe. Sofern allerdings alkoholbedingte Ausfallerescheinungen bzw. Fahrfehler festgestellt werden ist es nicht unwahrscheinlich, dass relative Fahruntüchtigkeit vorliegt. In der Regel wird dies im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens durch einen Gutachter festzustellen sein. Es kann allerdings auch ausreichen, dass durch Zeugen nachgewiesen wird, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bzw. Fahrfehler vorgelegen haben. Strafrechtliche Folgen einer solchen Tat können Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis sein. Außerdem werden 7 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

0,5 Promille
Bei einer Alkoholisierung von 0,5 - 1,09 Promille wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a StVG eingeleitet. Bei Ersttätern droht eine Bestrafung mit einem Bußgeld in Höhe von 500,00 € sowie 4 Punkte im Verkehrszentralregister. Hinzukommt ein Monat Fahrverbot.

Wiederholungstäter haben mit einem Bußgeld von bis zu 1.500,00 € und drei Monaen Fahrverbot zu rechnen. Im Übrigen dürfte bei Wiederholungstätern (zwei Fahrten unter Alkoholeinfluss innerhalb von 10 Jahren) seitens der Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) angeordnet werden. Wird diese nicht mit Erfolg durchgeführt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis.

1,1 Promille
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille geht man von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Diese wird unwiderleglich vermutet mit der Folge, dass sich der Täter nicht mit der Behauptung oder dem Beweis entlasten kann, er sei trotz Alkohol noch sicher gefahren.
Als Strafen kommen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. Hinzukommen in der Regel 7 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg.

1,6 Promille
Fährt ein Fahrer mit 1,6 Promille oder mehr, so ist vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinbehörde eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) anzuordnen. Die Anordnung der Durchführung einer MPU ist allerdings auch unterhalb dieses Wertes durch die Führerscheinbehörde möglich.

1,9 - 2,2 Promille
Bei einer Fahrt mit einer BAK von 1,9 - 2,2 Promille droht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Allerdings ist dies kein feststehender Wert sondern ist vom Gericht individuell zu beurteilen. Eine Verurteilung wegen Vorsatz hat zur Folge, dass eine höhere Strafe ausgesprochen wird. In der Regel ist auch davon auszugehen, dass eine längere Entziehung der Fahrerlaubnis droht, als bei fahrlässiger Tatbegehung.


Ein Autofahrer, der mit 0,54 Promille Alkohol im Blut erwischt worden war, stieß beim Amtsgericht auf Verständnis und kam gegen eine Erhöhung des Bußgelds an dem zunächst verhängten Fahrverbot vorbei. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss befand.
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, sei regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen.
Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, so das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschl. v. 29.10.2012, Az. 3 Ss OWi 1374/12).
Da die Richter auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf.