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Bußgeld in Europa


Am 06.07.2011 hat das europäische Parlament einem EU-Richtlinienentwurf zugestimmt, der die grenzüberschreitende Verfolgung von bestimmten Verkehrsverstößen (wie Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Verstöße gegen die Helmpflicht und telefonieren mit Handy am Steuer ohne Freisprechanlage) erleichtert. Wesentlicher Inhalt der aktuellen Richtlinie ist die Errichtung einer zentralen Datenbank, über die sämtliche Fahrzeughalterdaten in der EU abgerufen werden können. In der Praxis wird sich dies für deutsche Autofahrer vor allem dahingehend auswirken, dass ausländische Behörden bei den oben genannten Verstößen noch schneller an die Daten der KFZ-Halter gelangen und Bußgeldbescheide aus dem Ausland zügiger zugestellt werden können. Die neue Richtlinie muss innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden und wird somit spätestens 2013 praxisrelevant.  Die genannte Richtlinie enthält allerdings keine neuen Regelungen zur EU-weiten Vollstreckung, sondern beschränkt sich nur auf den KFZ-Halterdatenaustausch.  Insoweit sind einige Medienberichte, wonach mit der neuen Richtlinie auch die Vollstreckung von Geldbußen möglich sei, nicht korrekt und missverständlich.

Die Vollstreckung von nichtbezahlten Geldbußen ist bereits seit dem 28.10.2010 möglich. Betroffene, die einen Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland erhalten, sollten diesen daher nicht ignorieren, sondern möglichst bezahlen, um eine spätere Erhöhung des Bußgeldbetrages zu vermeiden oder in begründeten Fällen dagegen Einspruch einlegen, insbesondere unter Mithilfe eines ADAC-Vertragsanwaltes bzw. eines Fachanwaltes. Selbst wenn der ausländische Bußgeldbescheid - z.B. beim Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses - in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, kann eine Vollstreckung vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist immer noch im Tatortland erfolgen, z.B. bei einer Verkehrskontrolle. Dies sollte bei häufigen Reisen in das betreffende Land berücksichtigt werden.


pdfADAC Tabelle - Bußgelder für Verkehrssünden im Ausland (zum download)
2011-ADAC-Tabelle-Verkehrssünden-Auslan[...].pdf
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Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft getreten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Was bedeutet das? Können ab sofort alle Bußgelder aus dem Ausland in Deutschland volllstreckt werden? Was ist, wenn mein Verkehrsverstoß vor dem 28.10.2010 begangen wurde?

Gemäß § 87 Abs.2 IRG werden von Gerichten oder Verwaltungsbehörden in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen vollstreckt. Der Begriff der Geldsanktion umfasst neben Geldbußen und Geldstrafen auch Verfahrenskosten (§ 83 Abs.3 IRG).

In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt.

Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dassder zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

Einwände gegen den Tatvorwurf und die Ahndung können ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlandes im Rahmen des dort vorgesehenen Rechtswegs vorgebracht werden. Zudem müssen die dort geltenden Rechtsbehelfsfristen eingehalten werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch das BfJ wird die materielle Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Ahndung nicht mehr geprüft.

Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt (§ 87c Abs. 1 IRG). Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden (§ 87 f Abs. 4 IRG). Im Rahmen dieser Anhörung kann (und sollte) der Betroffene eventuell vorliegende Nachweise vorlegen, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis ergibt, also z. B. den ausländischen Bescheid über eine (bedingt durch die Halterhaftung im Tatortland) erfolglose Einspruchseinlegung oder Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführt wurde (z. B. fremdsprachige Bußgeldbescheide). Wichtig ist es deshalb, dass der Betroffene aus Beweisgründen den einschlägigen Schriftverkehr aufbewahrt.

Die Vollstreckung obliegt in Deutschland ausschließlich dem BfJ. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Inkassobüros (wie EPC, EMO, hps, Continental-Inkasso, Creditrefom etc.) in ihren Zahlungsaufforderungen auf die (für sie nicht gegebene) Vollstreckungsmöglichkeit nach dem RBGeld verweisen, um Betroffene zu einer zügigen Zahlung zu bewegen.


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