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Bußgeld - Fahrverbot


Wer eine Verkehrsregel verletzt und dabei erwischt wird, macht mit einem sehr umfangreichen Regelwerk Bekanntschaft: Der "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr". Letztendlich handelt es sich dabei um den Bußgeldkatalog. Darin sind alle erdenklichen Verkehrsverstöße und -delikte im Straßenverkehr aufgelistet. Je nach Schwere des Verkehrsdelikts erläßt die Bußgeldstelle entweder einen Bußgeldbescheid oder einen Verwarnungsbescheid. Gegen alle Bescheide steht dem Betroffenen Rechtsmittel (Einspruch) zu. In jedem Einspruchsverfahren kann man sich durch einen Rechtsanwalt verteidigen lassen. Oftmals macht es Sinn, auch gegen Bescheide mit geringer Bußgeldandrohung Einspruch einzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergangen sind, bei dem die Haftungsfrage noch nicht geklärt ist. Hier kann es sich sehr nachteilig auswirken, wenn man einen Bußgeldbescheid rechtskräftig werden lässt, da der gegnerische Haftpflichtversicherers dieses Schuldeingeständnis ansehen kann.

Gegen Bußgeldbescheide, die neben einer empfindlichen Geldbuße auch Punkte in Flensburg oder sogar Fahrverbot androhen, raten wir, bereits aufgrund der Schwere des Vorwurfs hier durch einen Rechtsanwalt Widerspruch einlegen zu lassen. Bedenken Sie, dass ein rechtskräftig gewordener Bußgeldbescheid im Wiederholungsfall eine Erhöhung des Bußgelds wegen Voreintragung nach sich ziehen kann.

Soweit das Ermittlungsverfahren durch die Behörde nicht eingestellt wird, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht. Spätestens dann ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, der Ihre Interessen vertritt.

Allerdings sollte man nicht zu lange warten. Spätestens wenn die Polizei mit Ihnen Kontakt aufnimmt, macht es Sinn, einen Rechtsanwalt einzuschalten, bevor man sich zum Tatvorwurf äußert. Insbesondere durch die Akteneinsicht des Rechtsanwalts wird es möglich, Fehler der Ermittlungsbehörde aufzuzeigen und diese so frühzeitig zu einer Einstellung des Verfahrens zu bewegen. Die Kosten des Rechtsanwalts übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, sofern Sie Rechtsschutz für Verkehrsrecht vereinbart haben. Fragen Sie vorab Ihre Selbstbeteiligung ab!


pdfBußgeld in Flensburg - Broschüre des ADAC
Flensburger-Punkte-Broschüre.pdf
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Überschreitung: km/h
(Beisp.: 75 bei 50 = 25 km/h)
Tatort: geschlossener Ortschaften
Fahrzeugart:
Probezeit:

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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Bußgeldrechner (oben und / oder unten) nur den Regelsatz berechnet. Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Gewähr. Besondere Umstände wie Probezeit, Sachbeschädigung, Gefährdung oder Voreintragungen bleiben unberücksichtigt. Hierfür stehen wir zur persönlichen und individuellen Beratung zur Verfügung.


Geschwindigkeit: km/h
Wertebereich: [1..300]
              Abstand: Meter
Wertebereich: [1..150]
Probezeit:

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Bussgeld in Europa


Italienreisende werden derzeit im Auftrag der italienischen Polizei von einem privaten Inkassounternehmen für verschiedene Verkehrsverstöße zur Kasse gebeten. Dazu zählen z.B. auch Bußgelder für falsch Parken.

Die italienischen Bescheide muss man im europäischen Zusammenhang betrachten. Im Oktober 2010 trat in Deutschland ein Gesetz zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses der EU über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Kraft. Danach ist die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb der EU nun auch in Deutschland grundsätzlich gültig.

Im Ergebnis müssen daher behördliche Entscheidungen aus EU-Mitgliedsstaaten, die einem Betroffenen eine Geldstrafe oder Geldbuße auferlegen, in Deutschland grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden und zwar einschließlich Verfahrenskosten, eventuellen Entschädigungen für das Opfer und Geldauflagen für Opferschutzorganisationen.

Soweit das italienische Inkassounternehmen "European Municipality Outsourcing" lediglich mit der örtlichen italienischen Polizeibehörde zusammen arbeitet und den Bußgeldbescheid selbständig übersendet, d.h. ohne förmliches Einschalten des Bundesdeutschen Bundesamtes für Jusitz, fehlt dem Bescheid regelmäßig eine europarechtlich allgemein anerkannte Grundlage. Die italienischen Behörden machen einen Alleingang, was auch an verschiedenen Formulierungen in den Bescheiden  deutlich wird, der im Kleingedruckten sogar auf die Freiwilligkeit des Zahlens hinweist.

In Deutschland besteht auch keine generelle Halterverantwortlichkeit für Verkehrsverstöße. Wenn also in einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland kein Beweisfoto beigefügt ist, das den Fahrer z.B. bei dem behaupteten Rotlicht- oder Geschwindigkeitsverstoß zeigt, dürfen derartige Bescheide nach geltendem Recht in Deutschland nicht vollstreckt werden.

Zu dem fehlt in den Bescheiden in Regelmäßigkeit einer Anfechtung vor einem italienischen Strafgericht.

Derartige Bescheide aber schlichtweg zu ignorieren ist gefährlich. Soweit der Autofahrer in den nächsten Jahren wieder nach Italien reisen will, läuft er Gefahr, bei einer polizeilichen Überprüfung in Probleme zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei aus dem Computer den Hinweis erhält, dass insoweit ein noch nicht bezahlter Verstoß in Italien vorliegt. Insoweit droht möglicherweise Vollstreckung des alten Bescheides direkt vor Ort.