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Kosten - Prozeßkostenhilfe


ButtonKosten eines Prozesses (ohne Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit)?

 

Diese Angaben und Informationen verstehen sich ausschließlich als erste grobe und keineswegs exakte Orientierung für Ihr Kostenrisiko. Besonderheiten und Ausnahmen sind hier und bei den genannten Links nicht berücksichtigt.

Wir informieren Sie vorab und laufend über alle Kosten und Risiken einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung. Wir sorgen für klare Kostentransparenz und klären auch auf Wunsch alle Fragen vorab mit Ihrer Rechtschutzversicherung.


Prozesskostenhilfe


Das Be­ra­tungs­hil­fe­ge­setz si­chert Men­schen mit nied­ri­gem Ein­kom­men gegen eine ge­rin­ge Ei­gen­leis­tung Rechts­be­ra­tung und Rechts­ver­tre­tung au­ßer­halb eines ge­richt­li­chen Ver­fah­rens und im so ge­nann­ten ob­li­ga­to­ri­schen Gü­te­ver­fah­ren zu. Wenn die Be­mü­hun­gen um eine au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung schei­tern und ein Ge­richt mit der Sache be­fasst wer­den muss, kann Pro­zess­kos­ten­hil­fe in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Über die Re­ge­lun­gen des Be­ra­tungs­hil­fe­ge­set­zes und die des Ge­set­zes über die Pro­zess­kos­ten­hil­fe in­for­miert die nach­fol­gend zum Down­load an­ge­bo­te­ne Bro­schü­re an­hand eines Bei­spiel­fal­les. Auch gibt sie dar­über Aus­kunft, was ist, wenn es sich um einen Rechts­streit han­delt, bei dem eine der Par­tei­en in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat wohnt.

Frei­be­trä­ge bei Pro­zess­kos­ten­hil­fe

Am 22. Juni 2009 wurde im Bun­des­ge­setz­blatt (Teil I 2009, 1340) die Pro­zess­kos­ten­hil­fe­be­kannt­ma­chung 2009 vom 17. Juni 2009 (PKHB 2009) ver­öf­fent­licht. Ent­spre­chend die­ser neuen Be­kannt­ma­chung gel­ten in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 die fol­gen­den Be­trä­ge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Ein­kom­men der Pro­zess­par­tei ab­zu­set­zen sind:

  • 180 Euro für Par­tei­en, die ein Ein­kom­men aus Er­werbs­tä­tig­keit er­zie­len (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
  • 395 Euro für die Par­tei und ihren Ehe­gat­ten oder ihren Le­bens­part­ner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
  • 276 Euro für jede wei­te­re Per­son, der die Par­tei auf­grund ge­setz­li­cher Un­ter­halts­pflicht Un­ter­halt leis­tet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO).

pdfBeratungshilfe und Prozesskostenhilfe Stand: Februar 2009
Beratungshilfe_Prozesskostenhilfe_2010.pdf
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pdfHinweisblatt und Antrag zur Prozeßkostenhilfe
Hinweise Prozesskostenhilfe.pdf
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Prozessfinanzierung


Die Prozessfinanzierung (auch: Prozesskostenfinanzierung) ist eine juristische Finanzdienstleistung., die von verschiedenen Unternehmen betrieben wird. Der Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Ansprüche. Voraussetzung ist im Regelfall ein Mindeststreitwert. Bei den größerer und bekannteren Unternehmen liegt dieser bei wenigstens 50.000 EURO. Dafür erhält das Unternehmen im Erfolgsfall einen Teil des erzielten Erlöses (Beteiligungsquote). Die Höhe der Beteiligungsquote ist abhängig vom Prozessfinanzierer, dem Umfang des übernommenen Risikos und von der Höhe der erzielten Summe. Führt die Auseinandersetzung endgültig zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozessfinanzierer die Kosten des Verfahrens, d. h.

pdfInformation zur Prozessfinanzierung - DAV
Die Möglichkeit der Prozessfinanzierung durch Dritte -
Marktüberblick des Deutschen Anwaltvereins.
Prozessfinanzierung - Information DAV.pdf
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Beratungshilfe


Sie können beim zuständigen Amtsgericht erfahren, ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben. Das erfoderliche Formular könne Sie unten downloaden:

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Formular für Beratungshilfeantrag (zum Download)