Kauf - Leasing
Kaufen ist doch so alltäglich und so selbstverständlich, oder? Trotzdem entstehen gerade hier vielfältige Auseinandersetzungen. Der Kauf betrifft prinzipiell bewegliche Sachen ebenso wie Immobilien. Das Kaufrecht regelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Kaufverträgen. Häufig geht es um fehlerhafte Kaufsachen und die Gewährleistung. Seit 2002 gilt ein in wesentlichen Teilen überarbeitetes Kaufrecht, dass die über 100 Jahre alten Regeln des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) teilweise grundlegend verändert hat.
Selbst wer vertragliche Vereinbarungen in seinem Leben weitestgehend vermeiden will, kommt um einen Vertrag für eine neue Wohnung, ein neues Auto oder auch nur beim Wechsel zu einem neuen Mobilfunkanbieter nicht herum. Ein Vertrag regelt ein Rechtsgeschäft zwischen mindestens zwei Personen. Hier werden Rechte und Pflichten der Parteien verbindlich festlegt. Es gilt der prinzipielle Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" (Verträge müssen eingehalten werden). Er verdeutlicht, wie bindend Verträge sind und wie wichtig eine genaue Kenntnis des vereinbarten Vertragsinhalts ist.
Daher gilt unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit einem erfahrenen Anwalt, wenn Sie weit reichende Verträge abschließen, denn mögliche negative Folgen können Ihre schlimmsten Befürchtungen unter Umständen noch übertreffen. Am sinnvollsten ist es, das Vertragswerk schon vor der Unterzeichnung überprüfen zu lassen. Auch im Nachhinein besteht aber die Chance, Klauseln zu verändern oder den Vertrag für (teil-) nichtig zu erklären. Dabei gilt: „Je früher, desto besser". Je länger Sie unbefriedigende Verträge einfach laufen lassen, desto schwieriger wird die Vertragsanfechtung. So beträgt die Anfechtungsfrist selbst bei arglistiger Täuschung beispielsweise nur ein Jahr.
Stichwort für Auseinandersetzungen im Kaufrecht:
- Kaufvertrag
- Immobilienkaufvertrag
- Grundstückskaufvertrag
- Mängel der gekauften Sache
- Garantie
- AGB - allgemeine Geschäftsbedingungen
- Fernabsatzvertrag
- Versicherungsvertrag
- Haustürgeschäft
- Verbraucherdarlehensvertrag
- Teilzahlungsgeschäft
- Ratenlieferungsvertrag
- Dauerschuldverhältnis
- Gewährleistung
- Minderung
- Wandlung
- Verbrauchsgüter
- Verjährung
- Rückgriffsanspruch
Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Im Hinblick auf die Fragestellungen Garantie und gesetzliche Gewährleistung bei einem Kauf von Gebrauchtwagen herrscht in der Öffentlichkeit häufig große Konfusion. Oftmals werden die Begriffe verwechselt.
Das selbständige Garantieversprechen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, des Herstellers oder des Importeurs eines Kraftfahrzeuges. Schon aus dieser Freiwilligkeit wird klar, dass es dem jeweiligen Garantiegeber freigestellt ist, welche Garantieleistungen er verspricht. Insoweit muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob Garantieleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können und insbesondere wie lange. In der Regel sind bei Garantieleistungen Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags im Garantieversprechen ausgeschlossen, so dass meist nur Reparaturleistungen in Anspruch genommen werden können. Sofern der Gebrauchtwagen zurückgegeben werden soll, ist dies meist auf Grund eines Garantieversprechens rechtlich nicht durchsetzbar, bedarf aber einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall!
Anders stellt sich die Situation bei der gesetzlichen Gewährleistung für Gebrauchtwagen dar. Nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln haftet der Verkäufer für Mängel, welche bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden waren, den Käufer jedoch nicht bekannt sind. Ein Mangel liegt nach § 434 BGB zunächst dann vor, wenn das Fahrzeug von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Zuerst ist also immer die Frage zu stellen, was haben die Parteien vertraglich im Hinblick auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart. Insoweit sind auch Angebote mit heranzuziehen, insbesondere auch Angebote im Internet wie Inserate und Ähnliches. Erst wenn eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Gebrauchtwagen für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Fahrzeug der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann.
Keine Mängel stellen normale alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen dar. Hierfür haftet der Verkäufer nicht. Die Abgrenung zwischen einem Mangel und normalen Verschleißerscheinungen im vorgenannten Sinne ist aber bei Gebrauchtwagen häufig schwierig. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu laufen und beträgt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich 2 Jahre. Handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen einem privaten Verkäufer und einem privaten Käufer kann die Gewährleistung gem. § 444 BGB sogar vollständig ausgeschlossen werden. Liegt ein derartiger Gewährleistungsausschluß vor haftet der Verkäufer nur noch für arglistig verschwiegene Mängel, also Mängel, die dem Verkäufer bei der Übergabe bekannt waren, die er aber gegenüber dem Käufer verschwiegen hat. Wesentliche Mängel muss der Verkäufer ungefragt offenbaren. Tut er dies nicht, wird er wie ein arglistiger Verkäufer behandelt.
Handelt es sich hingegen um einen Verkauf von einem gewerblichen Verkäufer an einen privaten Käufer (der sogenannter Verbrauchtsgüterkauf), so kann die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtwagen lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Dies ergibt sich aus § 475 Abs. 2 BGB. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist bei einer derartigen Konstellation unwirksam.
Will ein Verkäufer Rechte aus Mängeln geltend machen, so obliegt ihm die Beweislast. Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate auf, so wird vermutet, dass er zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vorhanden war. Der gewerbliche Verkäufer hat allerdings das Recht das Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate geht die diesbezügliche Beweislast auf den Käufer über, auch beim Verbrauchsgüterkauf.
Gelingt der Beweis, dass der Gebrauchtwagen bei Übergabe tatsächlich mangelhaft war, kann der Käufer nach § 437 BGB vom Verkäufer Nacherfüllung in Form der Neulieferung oder Nachbesserung (Reparatur - Instandsetzung), gegebenenfalls auch Schadensersatz verlangen. Eine Neulieferung ist bei Gebrauchtwagen jedoch meist auszuschließen. Die Kosten der Nachbesserung trägt der Verkäufer.
Unbedingt zu vermeiden ist es, dass der Käufer seinen Gebrauchtwagen sofort in eine andere Werkstatt bringt, um ihn dort reparieren zu lassen. Der Verkäufer hat im Wege der Nachbesserung gemäß § 440 BGB das Recht selbst (mindestens) zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Erst wenn der selbe Mangel dann immer noch vorhanden ist oder der Verkäufer die Nachbesserung verweigert, kann der Käufer gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Natürlich kann er dann auch die Nachbesserung in einer anderen Werkstatt auf Kosten des Verkäufers durchführen lassen. In jedem Fall ist aber bei einer derartigen Vorgehensweise vorab eine Beweissicherung zu betreiben, damit nachher vor Gericht bewiesen werden kann, welche Mängel vorhanden waren. Wählt der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrages hat er für gefahrene Kilometer eine Nutzungsentschädigung hinzunehmen, welche vom Kaufpreis in Abzug gebracht wird. Diese beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 0,4 % und 0,8 % des Kaufpreises je gefahrener tausend Kilometer.
Leasing
Leasingverträge haben grundsätzlichen einen ähnlichen Charakter wie Mietverträge. Von der bekannten Miete unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungsleistung und Instandsetzungsleistung bzw. die Durchsetzung der Gewährleistung auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion beim Leasing. Der Leasingnehmer trägt hierbei die sogenannte Sachgefahr und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit „atypische" Mietverträge, welche zahlreichen Beratungsbedarf in sich bergen.
Nach Ende des Leasingvertrages geht das Leasinggut an den Leasinggeber zurück oder wird an einen Dritten veräußert. Die Veräußerung an den Leasingnehmer sollte in jedem Falle vorab unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unsere Klienten sind vor allem Gewerbetreibende, aber auch aus Privatkunden.
Man unterscheidet das sogenannte Finanzierungsleasing und das Operative Leasing. Während das Finanzierungsleasing die Miete sowie eine Kaufoption umfasst, bezieht sich das Operative Leasing nur auf die Miete.
Einem Leasingnehmer können sich zahlreiche Fragen stellen, welche diesem bei Abschluss des Vertrages nicht gegenwärtig waren. Hier beraten wir Sie gerne. Nur Beispielhaft stellen wir einige Tatsachen vor, welche das Leasingverhältnis betreffen:
Der Leasingnehmer erwirbt kein Eigentum am Leasinggut und hat somit keine Möglichkeiten für einen eventuellen Verkauf bei Nichtnutzung oder plötzlichem dringenden Geldbedarf.
Die Gesamtkosten des Leasing sind, betrachtet man den gesamten Nutzungszeitraum, in der Regel höher als bei einem fremdfinanzierten Kauf des Objektes, weil der Leasinggeber das Ausfallrisiko kalkulieren muss und auch einen Gewinn erwartet.
Der Leasingnehmer muss die Leasingraten auch bei Nichtnutzung weiterhin zahlen (Bindung an die Vertragslaufzeit).
Bei juristischen Streitigkeiten, z. B. aus den Bereichen Garantien und Gewährleistung kommt das Dreiecksverhältnis Leasinggeber-Leasingnehmer-Hersteller zum Tragen. Der Leasingnehmer muss unter Umständen Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller sozusagen „auf eigene Rechnung" geltend machen. Eine Einstellung von Zahlungen an den Leasinggeber ist in der Regel nicht ohne weiteres möglich.
Diese Information stellt lediglich eine grobe Übersicht der Rechtslage dar und gibt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Probleme ist es zu empfehlen, stets einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte zu beauftragen.