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Fahreigungsregister -

Punkte ab 01.05.2014


 

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Das Inkrafttreten des neuen Fahreignungsregisters erfolgt am 01.05.2014. Während heute alle Ordnungswidrigkeiten ab 40,00 € sowie alle Straftaten im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr eingetragen werden, können ab dem 01.05.2014 nur noch Ordnungswirdigkeiten eingetragen werden, die in neuen Anlage 13 FeV erfasst sind. Die neue Eintragungsgrenze beträgt 60,00 €. Bei Straftaten wird jede Verurteilung wegen einer Verkehrsstraftat (Eingriff oder Gefährdung des Strassenverkehrs, Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingetragen. Sonstige in Anlage 13 FeV benannte Straftaten werden nur eingetragen, wenn auch der Führerschein entzogen, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot ausgesprochen wurde.


Gleichzeitig werden die Verkehrsverstöße neu bewertet und die Tilgungsfristen einfacher geregelt. Einträge in die Verkehrssünderkartei erfolgen in Zukunft nur noch dann, wenn die Verkehrssicherheit betroffen ist. Die heutige Koppelung der Eintragung an die Höhe des Bußgeldes entfällt damit. Deshalb wird es beispielsweise für das Einfahren in eine Umweltzone künftig keine Punkte in Flensburg mehr geben; das Bußgeld aber bleibt. Für besonders schwere Verstöße und Straftaten im Straßenverkehr sieht das neue System drei Punkte vor. Für andere Delikte wie zum Beispiel das Handy am Steuer gibt es nach der Neuregelung einen Punkt. Für mehr Transparenz sollen klare Tilgungsfristen sorgen. Mit dem neuen Modell wird man bei vier Punkten ermahnt, bei sechs Punkten gibt es eine Verwarnung mit angeordneter Teilnahme des Aufbauseminars. Bei acht Punkten heißt es: Führerschein abgeben


Was wird nicht mehr eingetragen?


Taten, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 01.05.2014 gelöscht. Die Löschung erfolgt automatisch. Damit werden eingetragene Punkte gelöscht, die wegen einer in Zukunft nicht mehr eintragungsfähigen Tat erfasst sind (z.B. 1 Punkt für Verstoß wegen Umweltzone). Zudem reduziert sich das Register bei mehreren Eintragungen um solche Delikte, die dann nicht eintragungsfähig sind (Beispiel: Punktekonto weist aktuell 10 Punkte aus, davon 5 Punkte wegen Beleidigung und 1 Punkt wegen Umweltzone - bleiben nur noch 4 Punkte nach der alten Punktebewertung, die mit der Punktereform umgerechnet werden).

 

Folgende Straftaten werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen:

  • Beleidigung im Straßenverkehr.
  • Unfallflucht nach Parkrempler (soweit ohne Fahrverbot).
  • Unfall mit leichten Verletzungen (soweit ohne Fahrverbot).

Folgende Ordnungswidrigkeiten werden ab dem 01.05.2014 nicht mehr eingetragen:

  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),
  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €).
  • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €).
  • Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €).
  • Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €).
  • fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €).
  • Kennzeichen abgedeckt - Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €).
  • Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 65 €).
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €).
  • Verstoß gegen die Bestimmungen über Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €).

 


Maßnahmenkatalog


Im alten wie auch im neuen Recht sind drei Stufen vorgesehen. Danach gilt:

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 Wichtig: Für das Ergreifen der Maßnahmen kommt es  auf das Datum der Tatbegehung, nicht auf Datum der Rechtskraft an. Die Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Tat später rechtskräftig geahndet wird.

  • Drei Maßnahmenstufen: Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme. Wer 4 bis 5 Punkte erreicht (1. Stufe/gelb), wird dann eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem erhalten. Beim Punktestand von 6 oder 7 (2. Stufe/rot) wird eine Verwarnung und eine Anordnung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erfolgen. Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe/schwarz) wird zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
  • Von sieben auf drei Kategorien: Der Entwurf sieht vor, zwischen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ohne oder mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Die jeweiligen Verstöße werden mit einem Punkt, zwei oder drei Punkten bewertet. Das verringert die Komplexität von Berechnungen. Ein auf nur drei Kategorien basierendes System trägt zudem der Erkenntnis Rechnung, dass das Verkehrssicherheitsrisiko eines Betroffenen nicht von der Anzahl der Punkte im heutigen System, sondern von der Anzahl der Eintragungen abhängt. Das erklärt, warum eine gröbere Einstufung der Verstöße ausreicht.
  • Ordnungswidrigkeiten mit bisher 1 bis 4 Punkten ohne Regelfahrverbot sollen künftig als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße mit einem Punkt bewertet werden. Ordnungswidrigkeiten mit bisher 3 oder 4 Punkten und einem Regelfahrverbot sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sollen künftig als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verstöße eingestuft werden und mit zwei Punkten bewertet werden. Schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis mit bisher 5 bis 7 Punkten sind eine eigene Kategorie, die künftig mit drei Punkten bewertet wird.
  • Die Tilgungshemmung entfällt. Jede Tat wird nach ihrer Tilgungsfrist und einer weiteren einheitlichen Überliegefrist von einem Jahr gelöscht:
  1. Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis – 11 Jahre, davon 10 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  2. Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  3. besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 6 Jahre, davon 5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist.
  4. verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – 3,5 Jahre, davon 2,5 Jahre Tilgungsfrist und 1 Jahr Überliegefrist (entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages).
  5. verwaltungsbehördliche Entscheidungen – 10 Jahre (wie bisher).

 


Umrechnung alter Eintragungen


Umrechnung ab dem 01.05.2014:

 

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Neue Punktebewertung


 

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Heute werden für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte, für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen; dies regelt die Anlage 13 der FeV.

 

Für Eintragungen ab 01.05.2014 gilt:


Punkteabbau durch Seminar?



Tipp: Punkterabatt noch vor dem 01.05.2014 durch rechtzeitige Teilnahme sichern!

Nach bisherigem Recht besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung Punkte abzubauen (§ 4 Abs. 4 StVG). Nach dem Tattagsprinzip verhindert die Begehung eines neuen Verstoßes den Abbau, wenn hierdurch der Schwellenwert erreicht und der Verstoß geahndet wird. Wer nach bisherigem Recht eine solche Maßnahme erfolgreich absolviert und die Teilnahmebescheinigung vor dem 01.05.2014 der Behörde vorgelegt hat, dessen Rabatt wird bei der Umstellung seiner alten Punkte berücksichtigt (§ 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG a.F.).

Nach neuem Recht wird 1 Punkt abgezogen, wenn bei einem Punktestand von 4 oder 5 Punkten freiwillig an einem Fahreignungsseminar nach § 28a StVG teilgenommen wird (§ 4 Abs. 7a StVG n.F.). Ein Punkterabatt nach altem Recht in den letzten 5 Jahren steht einem neuerlichen Rabatt entgegen (§ 65 Abs. 3 Nr. 5b StVG n.F.).

 


Die neuen Tilgungsfristen


Nach geltendem Recht bleiben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße während dieser Tilgungsfrist führen dabei zur Verlängerung der Eintragungsdauer bis zu 5 Jahren, bei Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten gibt es dagegen keine absolute Obergrenze.

Ab 01.05.2014 werden starre Tilgungsfristen gelten, also ohne Verlängerung durch neue Taten:

 

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Was wird teuerer?


 

Delikte, die heute unter der neuen Eintragungsgrenze von € 60,- liegen und wegen ihrer Bedeutung für die Verkehrssicherheit weiterhin eingetragen werden, insbesondere:

Handyverstoß von 40 € auf 60 €
Winterreifenpflicht von 40 € auf 60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen von 40 € auf 60 €
rechtswidriges Verhalten an Schulbussen bei Gefährdung von 50 € auf 70 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht von 40 € auf 60 €
Missachtung der Kindersicherungspflicht bei Gefährdung von 50 € auf 70 €
Zeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt von 50 € auf 70 €
Vorfahrtverstoß von 50 € auf 70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich von 40 € auf 60 € bzw. von 50 € auf 70 €
Fahren ohne Zulassung von 50 € auf 70 €
Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten  von 50 € auf 60 €
HU-Frist um mehr als 8 Monate überzogen von 40 € auf 60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jährige(r) von 50 € auf 70 €

 

Delikte, die in Zukunft nicht mehr eingetragen werden und deren Punktewegfall kompensiert werden soll:

Umweltzone von 40 € auf 80 €
fehlendes Kennzeichen von 40 € auf 60 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage von 50 € auf 65 €
Kennzeichen abgedeckt von 50 € auf 65 €
Behinderung durch Parken in Feuerwehrzufahrt von 50 € auf 65 €
Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw von 380 € auf 570 €