Verkehrsunfall
Fachanwälte für Verkehrsrecht beobachten in zunehmenden Maß, dass Versicherungen bei Verkehrsunfällen versuchen, Ihre Ausgaben zu drücken – und das häufig selbst dann, wenn die Schuldfrage zweifelsfrei geklärt ist.
So wird häufig der Versuch unternommen, bei „fiktiver Abrechnung“ (also Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens) die Zahlungen zu kürzen, indem Stundensätze einer oft deutlich billigeren freien Fachwerkstätte angesetzt werden, obwohl die Inanspruchnahme einer markengebundenen Fachwerkstätte zulässig ist. Dies ist auch dann zulässig, wenn der Unfallgeschädigte sich dazu entschließt, sein Auto nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, da der Anspruch auf Schadensersatz unabhängig davon besteht, was der Unfallgeschädigte mit seinem Auto vorhat. Er kann es auch unrepariert oder nur notdürftig repariert verkaufen und dennoch den Schadensbetrag voll verlangen.
Über die reine Schadensregulierung hinaus hat der Unfallgeschädigte häufig weitergehende Ansprüche, die von Versicherungen nicht immer „automatisch“ bezahlt werden:
- Eine Kostenpauschale für Porto, Telefonate, usw. die in der Regel mit 30 € anzusetzen ist, wobei die Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen.
- Die Entschädigung für den Nutzungsausfall des Autos, falls das unfallbeschädigte Auto nicht mehr einsatzfähig ist. Alternativ kann ein Mietwagen in Anspruch genommen werden, wobei die Mietwagenkosten seitens der Versicherungen häufig freiwillig nicht vollumfänglich bezahlt werden.
- Das Schmerzensgeld bei Verletzungen des Unfallgeschädigten und seiner Beifahrer auch bei Fußgängern oder Radfahrern. So sind z.B. auch bei Prellungen, Schleudertrauma etc. in der Regel Schmerzengelder von einigen Hundert Euro erreichbar.
- Bei Dauerschäden kann verlangt werden, dass die Versicherung und der Unfallgegner sich verpflichtet für 30 Jahren zu haften, weil ansonsten Ansprüche aus Unfällen in der Regel 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem sich der Unfall ereignete, verjähren und dann meist nicht mehr durchgesetzt werden können.
- Auch eine etwaige unfallbedingte Wertminderung nach Reparatur kann geltend gemacht werden. Für die Ermittlung – insbesondere auch des Unfallschadens – empfiehlt es sich einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen und sich nicht ausschließlich auf Feststellungen eines Sachverständigen der Versicherung zu verlassen.
- Kosten für die Einholung eines unabhängigen Sachverständigen sind allerdings erst ab Schäden von mehr als 600,-- € von der gegnerischen Versicherung voll zu ersetzen, wenn 100% Haftung des Unfallgegners besteht.
- Auch weitere beschädigte oder zerstörte Sachen sind nach dem Zeitwert zu ersetzen, wie z.B. Brillen, Gepäck im Auto, Kindersitze, Kleidung, etc., Motorradkleidung und -helme sogar meist nach dem Neuwert.
- Die Rechtsanwaltsgebühren zahlt bei hundertprozentiger Haftung die gegnerische Versicherung, bei Mithaftung die gegnerische Versicherung anteilig nach Quote oder die eigene Rechtschutzversicherung. Die Durchsetzung der Kostenerstattungsansprüche übernimmt für Sie Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bei der Steiniger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden Ihre verkehrsrechtlichen Probleme idR. von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht betreut.